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Überbrückungshilfe III nutzen

04. Februar 2021  |  

Kosten für Marketing werden teilweise erstattet, z. B. für Onlineshop und Werbung

In der Zeit der Corona-Maßnahmen wieder aufatmen zu können, fällt vielen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern schwer. Innovative Ideen für das Unternehmen wie Digitalisierung oder auch Umbaumaßnahmen zur Umsetzung der Hygienekonzepte werden nun gefördert.

Die Überbrückungshilfe III der Bundesregierung für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler ist branchenunabhänig, fördert Fixkosten und muss nicht zurückgezahlt werden!

Unternehmer sollten vorher mit ihrem Steuerberater sprechen oder weiteren Beratern wie Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer – diese können die Voraussetzungen prüfen und den Antrag auf Überbrückungshilfe III stellen.

Wer mit Umsatzeinbrüchen, womöglich auch mit Verlusten, aufgrund Corona-Maßnahmen zu kämpfen hat, erhält durch die Überbrückungshilfe III zumindest die Möglichkeit Zuschüsse für seine Fixkosten, Marketing- und Werbeausgaben sowie für Programmierung und den Relaunch seines Onlinshops (bis zu 20.000 Euro) zu erhalten! Beispielsweise können Friseure und Kosmetikstudios, die ihre Dienste vorerst leider nur per Gutschein anbieten können, den Aufbau oder die Erweiterung eines Onlineshops für den Verkauf ihrer Pflege- und Wellness-Produkte teils erstatten lassen.

Wer zwischen März 2020 bis Juni 2021 einen Onlineshop aufsetzt oder diesen erweitert, erhält einmalig bis zu 20.000 Euro! Onlineshops steigern den Umsatz nachhaltig, sind unabhängig von Corona-Maßnahmen, also stets für die Kundinnen und Kunden erreichbar, an 365 Tagen im Jahr! Zudem tragen diese Shops zur Sichtbarkeit bei lokaler Suche in den Suchmaschinen wie Google bei. Kunden und Kundinnen finden schneller zum Unternehmen.

Wer neue Speisekarten, Flyer, Kataloge, Visitenkarten usw. produzieren lassen möchte, kann diese Marketing- und Werbeausgaben erstattet bekommen, wenn diese Ausgaben nicht höher sind als die aus 2019. Darum ist die Rücksprache mit dem Steuerberater empfehlenswert, um im Rahmen der Aufwendungen zu bleiben, damit die Förderung greifen kann.

Marketing- und Werbekosten werden bezuschusst zu maximal der Höhe der entsprechenden Ausgaben des Jahres 2019. Unternehmer, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet haben, dürfen Marketing und Werbeausgaben heranziehen: maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben für zwölf Monate in einem beliebigen Zeitraum seit Gründung.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III erhalten.

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